Die Umdeutung einer unwirksamen Eintragung in eine wirksame wird unter Hinweis auf den hoheitlichen Charakter der Eintragung und die Publizitätsfunktion des Grundbuchs grundsätzlich zutreffend ...
Der Inhalt des Grundbuchs gilt nach den §§ 892, 893 BGB als richtig, wenn kein Widerspruch eingetragen und der Erwerber in Unkenntnis der wahren Rechtslage ist, und zwar unabhängig davon, ob der ...